Mitte Mai startete die Befragung zum ZENSUS 2022, in die mehr als 10 Milionen Menschen in Deutschland eingebunden wurden. Für die zufällig ausgewählten Befragten besteht bis zum 16.12.2022 Auskunftspflicht. Ein großer Teil der Zahlen für den Zensus liegt bei den Verwaltungen schon vor – hauptsächlich Meldedaten aus den Kommunen, so das Statistische Bundesamt (BfS). Um die Qualität dieser Zahlen zu verbessern, sind in einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Teile der Bevölkerung zusätzlich direkt befragt worden.
So ging es / geht es beispielsweise im Rahmen der „Haushaltsstichprobe“ um Auskünfte etwa zu Familienstand, Staatsangehörigkeit und Erwerbstätigkeit. Außerdem wurden etwa vier Millionen Haus- und Wohnungseigentümer angeschrieben, die online Fragen zu ihrem Gebäude beantworten sollen.

Wer jedoch bislang absichtlich oder aus Vergesslichkeit die geforderten Auskünfte verweigert hat, der bekommt dieser Tage Post von den Statischischen Landesämtern in Form eines „Heranziehungsbescheides“ mit der Androhung von Zwangsgeld, sofern die Auskünfte auch am 16.12.2022 nicht vorliegen. im Text heißt es u. a.:
„Sie sind verpflichtet, die Sie betreffenden Fragen zu den in der Anlage gelisteten Anschriften zur Gebäude- und Wohnungszählung ordnungsgemäß, und zwar vollständig und wahrheitsgemäß, zu beantworten und Ihre Antwort bis zum 16.12.2022 zu übermitteln. Sollten Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Frist nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € angedroht. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.“ Die Erstellung des Bescheides sei auf Basis des Rücklaufbearbeitungsstandes erfolgt, heißt es weiter und: „Sollten Sie zwischenzeitlich bereits ordnungsgemäß und vollständig Auskunft erteilt haben, hat sich das Auskunftsverlangen selbstverständlich erledigt.“
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