Im Artikel 20 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Ausgeübt wird dies durch Wahlen und Abstimmungen. Abgeordnete, aber auch Stadtratsmitglieder, Stadtverordnete oder Gemeinderatsmitglieder, sind gewählte Volksvertreter und gehören auf dieser Ebene zur Legislative. Das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ist im Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes verankert: Das Volk muss in den Kreisen und Gemeinden eine Volksvertretung haben, die in freien, gleichen, geheimen Wahlen gewählt wird, um für die teilweise Ausübung der Hoheitsgewalt legitimiert zu sein.
Da es dort wörtlich heißt „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ verbindet sich der Auftrag solcher Volksvertreter u.a. auch mit Nachfragen an die Verwaltung oder dem Stellen von Anträgen. Damit üben sie eine Art Kontrollfunktion aus, wie beispielweise auch die Bayerischen Landkreisordnung festlegt, wonach ein Kreistag die Aufgabe habe, die Verwaltung zu kontrollieren. Doch gilt das auch umgekehrt?
In Ebersberg, im Regierungsbezirk Oberbayern nahe der Grenze zu Österreich gelegen, kann man durchaus diesen Eindruck gewinnen, verteilt das Landratsamt dort ganz offiziell sozusagen Preisschilder für Anträge der Kreistagsmitglieder und das wiederum kommt nicht bei allen besonders gut an. So stand im dortigen Kreis- und Strategieausschuss ein Antrag auf der Agenda, bei dem es um Anleihen ging, aus deren Erlös u.a. Investitionen in Bildung oder Klimaschutz finanziert werden könnte. Die Verwaltung sollte prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Kommunalanleihen möglich seien.
Deren Antwort fiel relativ klar aus und ist unter objektiver Sicht nicht zu beanstanden. Was die ehrenamtlichen Politiker jedoch verärgerte, war der Anhang, dass in die Bearbeitung der Prüfung insgesamt zehn Arbeitsstunden geflossen seien und man zum Beweis für den Fleiß der Verwaltung ganze 84 Seiten Stellungnahmen beigefügt hatte, wobei man nicht zu erwähnen vergaß, den finanziellen Aufwand mit rund 500 Euro anzugeben. Landrat Robert Niedergesäß bestätigte zudem einen gewissen erzieherischen Effekt, indem er sagte, durch solche Anträge entstehe (Zitat) „sehr viel Aufwand, die Belastung der Verwaltung hat enorm zugenommen“. Deshalb werde man auch künftig bei jedem Antrag dokumentieren, wie viel Aufwand (inklusiver konkreter Kosten) dieser für die Kreisverwaltung verursacht habe.
Geschrieben von und © 2021 vom Studio Rosenheim für die Initiative VERWALTUNGSNETZWERK DEUTSCHLAND | www.verwaltungsnetzwerk.info