Do. Dez 7th, 2023

Erschließungsbeiträge für Straßen, an denen seit Jahrzehnten Häuser stehen, sorgen immer wieder für riesigen Ärger, schreibt Matthias Notstein in der Backnanger Kreiszeitung in einem Artikel vom Ende des letzten Jahres. Ärger auch deshalb, weil es in der Regel um große Beträge gehe und noch viele Straßenzüge davon betroffen seien. Weiter heißt es in der Zeitung, eine Interessengemeinschaft aus dem Backnanger Ortsteil Sachsenweiler klage nun vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die derzeit praktizierte Vorgehensweise der Kommunen.

Stand der Dinge ist es aus Verwaltungssicht, dass sich Grundstückseigentümer gegen Erschließungsbeiträge für längst bebaute Grundstücke nicht wehren könnten. Wenn eine Straße noch nie erstmalig endgültig hergestellt worden sei, dann müssten die Anlieger im Fall der Straßenbaumaßnahmen ihren Beitrag dazu leisten, selbst wenn sie oder die Vorbesitzer schon 50, 70 oder gar noch mehr Jahre das Haus in der betreffenden Straße bewohnen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit mehrfach „höchstrichterlich“, was das Verwaltungsrecht betrifft.

Doch nun könne sich das Blatt möglicherweise wenden, wie Notstein feststellt. Auslöser sei ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 (= 1 BvR 2457/08). Dieses widerspricht der Ansicht der Kommunen, wonach die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt erlaubt ist. Diese Sicht der Dinge widerspreche nicht nur dem Rechtsstaatsprinzip, weil es die Rechtssicherheit der Bürger verletzt. Ganz platt formuliert: Ein Hausbesitzer muss davon ausgehen können, dass ihn keine Rechnung einholt, deren Auslöser schon mehrere Generationen zurückliegt. Stichworte sind hierbei die Belastungsklarheit und die Vorhersehbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht zitierte in seiner Urteilsbegründung sogar die Artikel 2 und 20 des Grundgesetzes. Weiter heißt es, dem Gesetzgeber obliege es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

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